AGB


BECKER GmbH CAD · CAM · CAST

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen – auch zukünftige- der Becker GmbH CAD CAM CAST (nachfolgend Hersteller genannt) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) soweit dieser Unternehmer ist. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Hersteller verbindlich, auch wenn der Hersteller einen Vertrag ausführt, ohne ausdrücklich zu wiedersprechen.

2. Angebot, Auftragserteilung, Bestellung
Die Angebote des Herstellers sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich durch den Hersteller als verbindlich bezeichnet werden.
Aufträge und Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindende Angebote. Annahmeerklärungen, Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Herstellers.

3. Liefer- und Leistungszeit
Verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferung oder Leistung bedürfen der Schriftform. Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, insbesondere durch höhere Gewalt (z.B.: Betriebsstörungen, Strom- oder Verkehrsstörungen, Brand, behördliche Maßnahmen) ganz oder teilweise verzögert, so ist der Hersteller berechtigt die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung des Herstellers setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere die rechtzeitige und vollständige Übermittlung der zur Auftragserfüllung erforderliche Daten und Unterlagen ist für die Erfüllung der Herstellerverpflichtungen maßgebend.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Besteller über.

4. Vergütung, Zahlung
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk des Herstellers, Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Rechnungen des Herstellers sind, wenn nichts anders vereinbart wird, nach 30 Tagen fällig und zahlbar netto ohne Abzug.
In allen Fällen, in denen es ohne Verschulden des Herstellers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Gegenstandes kommt, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller den Umfang des Auftrages nach Erhalt der Auftragsbestätigung reduziert. Der Hersteller muss sich das anrechnen lassen, was er in diesem Fall an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt.
Zusatzaufträge oder Änderungen des Leistungsumfanges vor und während der Phase der Herstellung der Objekte vom Besteller gesondert schriftlich zu erteilen. Diese Änderungs- und Zusatzaufträge sind von den Preisangaben der Auftragsbestätigung nicht abgedeckt und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen gelten insbesondere Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Auftragsgrundlage des Bestellers werden sollen bzw. müssen.

5. Schutzrechte
Ist der Hersteller verpflichtet den Liefergegenstand nach Vorgabe des Bestellers (Zeichnungen, Datenmodelle, Modelle, Muster) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, den Hersteller vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

6. Gefahrübergang
Die Gefahr des Untergangs (Verlust oder Beschädigung) des Liefergegenstandesgeht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über. Bei Versendung des Liefergegenstandes geht die Gefahr mit Auslieferung an die zur Ausführung bestimmte Person (Spediteur, Frachtführer o.ä.) auf den Besteller über. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.

7. Gewährleistung
Die Gewährleistung des Herstellers für Sach- und Rechtsmängel beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw. Ablieferung des Produktes.
Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Leistungen des Herstellers die Untersuchungs-und Rügepflicht nach §§ 377 BGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 BGB analoge Anwendung. Der Besteller hat den gelieferten Gegenstand unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit und seine Eigenschaften zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mängelbeseitigung erforderlich sind. Kann bei der Überprüfung durch den Hersteller der Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Besteller die Kosten der Prüfung.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Hersteller zunächst das Recht zu, nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten.
Das Recht des Herstellers auf Nacherfüllung entfällt erst mit der Leistung des Schadenersatzes, auch wenn der Besteller zuvor ein entsprechendes Verlangen stellt.

8. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand, gleich ob aus werkvertraglicher Erstellung oder aus Verkauf, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller mit der Leistung im Zusammenhang stehenden Forderungen Eigentum des Herstellers.
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Datenmodellen etc. die Eigentum des Herstellers sind, behält sich der Hersteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Hersteller sichert zu, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen und Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

9. Haftung
Schadenersatzansprüche –gleich welchen Rechtsgrunds- sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorliegt. Im Falle fahrlässigen Handelns oder Unterlassens ist die Haftung des Herstellers der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Davon unberührt bleibt in jedem Fall eine Haftung des Herstellers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung bei Verletzung von Kardinalpflichten, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Hersteller. Beruft sich der Besteller auf die Übernahme einer Garantie, trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dabei ist der Sitz des Herstellers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.