HinSchG - Hinweisgeberschutzgesetz BCCC


HinSchG BCCC

1. HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz

1.1       ALLGEMEIN

Beschäftigte in Unternehmen bemerken Missstände oftmals als erste und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgebende übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.

Mit dem Gesetz soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben.

1.2       VERPFLICHTUNG ZUR EINRICHTUNG EINER INTERNEN MELDESTELLE

Gemäß HinSchG ist jedes Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden bis zum 17.12.2023 dazu verpflichtet, mindestens eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und aktiv zu betreiben.

1.3       SCHUTZ DER IDENTITÄT VON HINWEISGEBENDEN

Das HinSchG sieht vor, dass die Identität der Hinweisgebenden geschützt werden muss, und es verbietet die Offenlegung der Identität der Hinweisgebenden ohne deren Zustimmung. Die Hinweisgebenden müssen die Möglichkeit besitzen, Ihre Meldungen anonym abgeben zu können.

1.4       SCHUTZ VOR REPRESSALIEN

Unternehmen und Organisationen dürfen Hinweisgebende nicht benachteiligen, diskriminieren oder gegen sie vorgehen, weil sie einen Verstoß gemeldet haben.

1.5       MELDUNGEN

Das Gesetz regelt, wie Meldungen von Hinweisgebenden behandelt werden müssen, einschließlich der Pflicht zur Untersuchung der gemeldeten Verstöße. Ebenfalls sind entsprechende Fristen klar definiert.

1.6       SANKTIONEN UND BUSSGELDER BEI VERSTÖSSEN

Das Gesetz kann Sanktionen vorsehen, wenn Unternehmen oder Organisationen gegen die Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebenden verstoßen oder keine interne Meldestelle eingerichtet wird.

 

2. Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – HinSchG bei der BECKER GmbH CAD-CAM-CAST

2.1       INTERNE MELDESTELLEN

Diese Richtlinie beschreibt die Vorgehensweise bei Meldung von bestätigten oder vermuteten Missständen oder Fehlverhalten. Sie gilt für alle Mitarbeiter (auch für Zeitarbeiter), Kunden, Lieferanten, etc.

Meldungen sind persönlich, telefonisch oder schriftlich (per E-Mail oder über den Briefkasten vor dem/in dem Büro der Meldestellen) möglich:

Marianne Becker, 06465 9143-11, hinweis@beckerccc.com
Beate Lenz, 06465 9143-14, hinweis@beckerccc.com

2.2       SCHUTZ UND RECHTE VON HINWEISGEBENDEN

Alle Hinweise und Hinweisgebende werden von den internen Meldestellen dokumentiert und vertraulich behandelt im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung. Eine anonyme Weiterbehandlung wird im Sinne der Hinweisgebenden umgesetzt.

Niemand, der eine Meldung abgibt, hat dadurch negative Konsequenzen zu befürchten. Jedoch genießen auch Meldende (als Hinweisgeber) keinen Schutz bei Fehlverhalten.

2.3       MELDUNGEN

Die interne Meldestelle

  • bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des §2 HinSchG fällt (hierunter fallen Verstöße gegen jegliche Gesetze/Normen oder betriebsinterne Regeln/Richtlinien)
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Betroffene haben das Recht, sich über gegen sie gerichtete Ermittlungen zu beschweren. Hierzu wenden sich Betroffene an ihren Vorgesetzten oder den Geschäftsführer. Auch der externe Datenschutzbeauftragte, Herr Marco Weber (gds Gesellschaft für Datenschutz Mittelhessen mbH, 06421 80413-13, weber@gdsm.de), steht als Beschwerdestelle zur Verfügung.

10.11.2023 – Das HinSchG BCCC tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.